Für die Altersvorsorge gilt ab dem 01. Januar 2022 eine erstmals sinkende Beitragsbemessungsgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze regelt anhand des maximalen Bruttoeinkommens den Anteil, der zur Rentenversicherung gezahlt werden muss. Die Corona-Pandemie hat 2021 erstmals dafür gesorgt, dass die Einkommensentwicklung rückläufig war. Dies hat eine Senkung der Beitragsbemessungsgrenze von 7.100 Euro auf 7.050 Euro monatlich in den alten Bundesländern zur Folge. Im Osten wird sie hingegen leicht angehoben, von monatlich 6.700 Euro auf 6.750 Euro.
Mit Beginn des neuen Jahres sinkt zudem der Höchstrechnungszins von 0,9 auf 0,25 Prozent. Dabei handelt es sich um einen maximalen Zinssatz, den Versicherungsunternehmer ihren Kunden auf den Sparanteil zusagen dürfen. Wer also ab 2022 eine Lebens- oder Rentenversicherung abschließt, wird am Ende deutlich weniger Kapital zur Verfügung haben. Daher lohnt es sich, noch in diesem Jahr über eine entsprechende Versicherung nachzudenken, um sich eine höhere garantierte Leistung zu sichern.
Die Einkommensgrenze für gesetzlich Krankenversicherte bleibt mit dem Jahreswechsel mit 58.050 Euro gleich. Auch der Wechsel von der GKV in die private Krankenversicherung (PKV) wird nicht weiter erschwert und ist für Arbeitnehmer ab einem Einkommen von 64.350 Euro jährlich möglich. Auch der Arbeitgeberzuschuss sowie der Zusatzbeitrag bleiben gleich.
Jedoch hat die Corona-Pandemie in der Krankenversicherung für Mehrausgaben gesorgt, die sich in Zusatzbeiträgen in der privaten Krankenversicherung niederschlagen. Ab 2022 müssen privat Krankenversicherte zusätzlich zu ihrem monatlichen Beitrag 3,40 Euro zur Pflegeversicherung zahlen (Beihilfeberechtigte zahlen 7,30 Euro zusätzlich). Da der Zuschlag zum Ausgleich der Mehrausgaben dient, ist er bis Ende 2022 gesetzlich begrenzt.
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